Rechtsprechung
LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
Betriebsgefahr, Gehweg, Haftung, Schadensereignis, Halter, Notwendigkeit, Kraftfahrzeug, Voraussetzungen, Rechtsauffassung, Inanspruchnahme, Annahme, Betrieb, Garage, Vergleich, dritte Person, durch Dritte
- RA Kotz
Verkehrsunfall - unsachgemäßes Abstellen eines E-Scooters
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Pflichtwidriges Abstellen eines E-Scooters im Fahrradständer?
Verfahrensgang
- AG München, 09.10.2020 - 345 C 4693/20
- LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20
Papierfundstellen
- NZV 2022, 491
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- LG Tübingen, 31.05.2010 - 7 S 11/09
Haftungsverteilung bei Umstürzen eines abgestellten Motorrades
Auszug aus LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20
Zwar hat ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist (vgl. LG Tübingen NJW 2010, 2290).Der E-Scooter unterscheidet sich in diesem Fall dann nicht von anderen sperrigen Gegenständen, die in gleicher Weise auf der Parkfläche hätten abgestellt werden können (etwa ein Fahrrad, eine Leiter, Sperrmüll) und für die keine Gefährdungshaftung besteht (vgl. LG Tübingen NJW 2010, 2290).
- BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04
Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht
Auszug aus LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20
Soweit es keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung, ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (Anschluss BGH, 19. April 2005, VI ZR 175/04, VersR 2005, 945) gibt, ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden (OLG München, Urteil vom 21. Juni 2013- 10 U 1206/13). - BGH, 20.10.2020 - VI ZR 158/19
Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand …
Auszug aus LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20
Insoweit passt auch der Vergleich mit der von Klägerseite zitierten BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2020, Az. VI ZR 158/19) nicht, da im hiesigen Fall auch kein technischer Defekt des Kraftfahrzeugs als Unfallursache festgestellt werden konnte.
- BGH, 10.04.2014 - VII ZR 254/13
Schadensersatzprozess gegen einen Werkunternehmer: Anscheinsbeweis bei …
Auszug aus LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20
Ein solcher greift lediglich bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH NJW-RR 2014, 1115 Rn. 9;… NJW 2013, 2901 Rn. 27). - BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12
Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung …
Auszug aus LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20
Ein solcher greift lediglich bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (…BGH NJW-RR 2014, 1115 Rn. 9; NJW 2013, 2901 Rn. 27). - BVerwG, 29.01.2004 - 3 C 29.03
Haltverbot, eingeschränktes; Haltverbot für eine Zone; Zonenhaltverbot; Fahrrad; …
Auszug aus LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20
Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten gemäß § 11 Abs. 5 eKFV nämlich die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend, so dass ein Abstellen auf dem Gehweg im Bereich eines Fahrradständers im vorliegenden Fall nicht verboten war (vgl. hierzu auch BVerwG NJW 2004, 1815; OLG Lüneburg VRS 106, 144). - OLG München, 21.06.2013 - 10 U 1206/13
Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung
Auszug aus LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20
Soweit es keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung, ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (Anschluss BGH, 19. April 2005, VI ZR 175/04, VersR 2005, 945) gibt, ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden (OLG München, Urteil vom 21. Juni 2013- 10 U 1206/13). - OVG Niedersachsen, 06.06.2003 - 12 LB 68/03
Allgemeine Leistungsklage in der Form des öffentlich-rechtlichen …
Auszug aus LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20
Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten gemäß § 11 Abs. 5 eKFV nämlich die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend, so dass ein Abstellen auf dem Gehweg im Bereich eines Fahrradständers im vorliegenden Fall nicht verboten war (vgl. hierzu auch BVerwG NJW 2004, 1815; OLG Lüneburg VRS 106, 144). - AG München, 09.10.2020 - 345 C 4693/20
Betriebsgefahr, Reparaturkosten, Haftung, Gehweg, Rechtsanwaltskosten, Fahrzeug, …
Auszug aus LG München I, 19.07.2021 - 17 S 14062/20
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 09.10.2020, Az. 345 C 4693/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- AG Berlin-Mitte, 09.05.2023 - 151 C 60/22
Haftung für das Umfallen eines auf dem Gehweg abgestellten E-Scooters
Gemessen an diesen Grundsätzen kann im Falle des Umfallens eine E-Scooters nicht im Wege eines Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden geschlossen werden (ebenso LG München, Beschluss v. 19.07.2021 - 17 S 14062/20, juris, Rn. 6).